Satzung

 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen ,,Verband Österreichischer Meeresangler, MAC . Austria’’.
  • Er hat seinen Sitz in Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die EU.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen und Sektionen in anderen Bundesländern ist beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck

  • Verbreitung, Verbesserung und Förderung des Meeresangelsports in Österreich inklusive Ausbildung und Schulung.
  • Aufstellung von Regeln die für den Meeresangelsport in Österreich Gültigkeit haben.
  • Einführung und Überwachung ethischer Normen beim Fischfang.
  • Förderung der Sicherheit beim Meeresangelsport.
  • Sammeln von Daten über Meeresfische.
  • Einsetzen für die ausgewogene Ökologie der Meere.
  • Besuche und Teilnahme an Veranstaltungen des Meeresangelsports.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Absätzen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen

  • Vorträge und Versammlungen
  • Gesellige Zusammenkünfte
  • Angelsportliche Veranstaltungen
  • Diskussionsveranstaltungen
  • Herausgabe von Publikationen
  • Errichtung einer Bibliothek
  • Abhaltung von Kongressen, Tagungen, Kursen, Seminaren, Ausstellungen und Messen
  • Exkursionen, Film-, Video- und Fernsehvorführungen
  • Alle informativen und werbenden Veranstaltungen

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und verbandseigenen Unternehmungen
  • Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Vorstand ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die volljährig und österreichischer Staatsbürger sind, Familienmitglieder und minderjährige österreichische Staatsbürger mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  • Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Berufung dagegen ist nicht zulässig.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei Vereinen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
  • Der Austritt kann nur zum 31.Dezember erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im obigen Punkt genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtung zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebahrung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzuinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbands- statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

  • Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

§ 9 Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    • Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    • Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dieser Statuten),
    • Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

          binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüße, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können zur Tagesordnung gefaßt werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüße mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Psäsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
    • Beschlußfassung über den Voranschlag
    • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlußes unter
    • Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident und Vizepräsident, Sekretär sowie Kassier. Eine Erweiterung des Vorstandes durch die Generalversammlung ist möglich.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  • Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten
    • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindest- erfordernis
    • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlußes.
    • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs.2 dieser Statuten
    • Information der Verbandsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebahrung und den geprüften Rechnungsabschluß
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der Präsident vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten (vermögens- werte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im obigen Absatz genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  • Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
  • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforder- lichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die General- versammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seiner- seits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Verbandes

  • Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann njur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvemögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Vereinsmitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Der verbleibende Rest soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.